Bewerbung und Zulassung

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Die Bewerbung zu den Studiengängen erfolgt über das Immatrikulationsamt der Leibniz Universität Hannover. Genauere Informationen finden Sie dazu auf den Bewerbungs- und Studiengangsseiten im zentralen Webauftritt.

Bewerbungsfrist Wintersemester

15. Juli

zulassungsbeschränkte Studienfächer

Bewerbungsfrist zum Wintersemester

30. September

zulassungsfreie Studienfächer


Studienvoraussetzungen

Zugangsordnungen

Jeder Studiengang hat seine eigene Zugangsordnung, in der die Voraussetzungen für den jeweiligen Studiengang geregelt sind.


Beachten Sie, dass bestimmte Fächer spezielle Voraussetzungen erfordern.

Zugangs- und Zulassungsordnungen Lehramt an berufsbildenden Schulen

Zugangs- und Zulassungsordnungen Lehramt an Gymnasien

Zugangs- und Zulassungsordnungen Lehramt für Sonderpädagogik

Wichtig

Bei Fächern, die in Kooperation mit anderen Universitäten und Hochschulen angeboten werden, findet das Studienangebot teilweise auch an diese Standorten statt.


Sprachanforderungen

Vor dem Studium:

Für das Fach Englisch im Studiengang Bachelor Technical Education/Ziel Lehramt an berufsbildenden Schulen und im Fächerübergreifender Bachelor Studiengang/Ziel Lehramt an Gymnasien sind Sprachanforderungen erforderlich: Englisch B2 (eigene Sprachordnung des Englischen Seminars) 

Weitere Informationen in der Ordnung

Für das Fach Spanisch im Studiengang Bachelor Technical Education/ Ziel Lehramt an berufsbildenden Schulen und im Fächerübergreifender Bachelor Studiengang/ Ziel Lehramt an Gymnasien sind Sprachanforderungen erforderlich: Spanisch B1 (eigene Sprachordnung des Romanischen Seminars) 

Weitere Informationen in der Ordnung


Im Studium: 

Für die Fächer Evangelische Theologie, Katholische Theologie, Geschichte und Philosophie mit dem Ziel Lehramt an Gymnasien sind Sprachanforderungen erforderlich. 


Berufspraktische Tätigkeiten mit dem Ziel Lehramt an berufsbilden Schulen

Bis zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit im Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen werden berufspraktische Tätigkeiten im Umfang von 52 Wochen verlangt. 

Weitere Infos in der Ordnung